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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies deshalb, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die GesmbH verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2000/14/0106). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130094.X03Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011