RS Vwgh 2008/2/27 2005/13/0098

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 der Wiener Abgabenordnung - WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 224 Abs. 2 WAO festgelegt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Haftung für 45 % der Abgaben ausgesprochen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für Abgaben mit einem höheren Betrag, nämlich 100 % abzüglich der geleisteten Zahlungen, ausgesprochen. Sache des erstinstanzlichen Verfahren war es, die Haftung im Ausmaß von 45 % bestimmter Abgaben geltend zu machen. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber hinaus weitere Beträge an Abgaben in die Haftung einbezogen hat, ist sie über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen. Insoweit hat sie den Beschwerdeführer erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 9 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130098.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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