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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108f;Rechtssatz
Der Lehrlingsfreibetrag nach § 124b Z 31 EStG 1988 wurde durch die mit dem HWG 2002 in § 108f EStG 1988 eingefügte Lehrlingsausbildungsprämie ersetzt (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 108f Tz 1). In diesem Zusammenhang bestimmt § 108f Abs. 3 EStG 1988 auch den Ausschluss der Lehrlingsausbildungsprämie für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsentwicklung und dem systematischen Zusammenhang (Ersatz des Lehrlingsfreibetrages durch die Lehrlingsausbildungsprämie, gegenseitiger Ausschluss bei der Geltendmachung) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Lehrlingsausbildungsprämie anders als der durch diese ersetzte Lehrlingsfreibetrag auch im "Außereinkunftsbereich" zur Anwendung kommen sollte. Für dieses Beurteilungsergebnis spricht auch die ebenfalls durch das HWG 2002 eingefügte Bestimmung des § 24 Abs. 6 KStG 1988, die u.a. die Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG 1988 für steuerbefreite Körperschaften ausschließt, womit erkennbar der "Außereinkunftsbereich" generell nicht dieser steuerlichen Begünstigung zugänglich gemacht werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130157.X02Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013