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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KO §1;Rechtssatz
Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich die Gemeinschuldnerin als Beschwerdeführerin und enthält die Erklärung, die Beschwerdeführerin werde durch den Masseverwalter vertreten. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann, ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2006/13/0035).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130031.X01Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008