RS Vwgh 2008/2/27 2004/13/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z8 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0123 E 5. Juli 2004 RS 1(hier nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes (Mitunternehmeranteils) sind die einzelnen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Z 8 lit. b EStG 1988 mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Zuordnung der Gesamtanschaffungskosten zu den einzelnen Wirtschaftsgütern hat nach Maßgabe der (objektiven) Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu erfolgen. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse im Anschaffungszeitpunkt. Später eingetretene Wertänderungen können eine Teilwertabschreibung begründen. Auch ein Mietrecht kann ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen, dessen Anschaffungskosten gemäß § 7 EStG 1988 im Wege der Absetzung für Abnutzung, also verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, als Betriebsausgabe absetzbar sind (Hinweis E 12. Jänner 1993, 88/14/0077). Für die Ermöglichung des Eintritts in ein Mietverhältnis, das die Nutzung von Räumlichkeiten zu einer unüblich niedrigen Miete erlaubt, sind Ablösezahlungen üblich. Ein solcher Umstand darf bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht außer Betracht bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130148.X01

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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