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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §186;Rechtssatz
Mit der angefochtenen Erledigung sollten, soweit sie sich nicht auf die Gewerbesteuerbescheide bezog, unter teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren einheitliche Feststellungen getroffen werden, die gemäß § 191 Abs. 2 und 3 BAO gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren bzw. denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, gewirkt hätten. Derartigen Feststellungen von Einkünften gemäß § 188 BAO kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Bescheidqualität zu, wenn sie - neben anderen, hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen - an alle adressiert sind, gegenüber denen sie gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken sollen (vgl. für den hier zu beurteilenden Fall der beendeten Mitunternehmerschaft etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2000/13/0116, m.w.N.; zur Bedachtnahme auf Rechtsnachfolgen bei der Adressierung des Feststellungsbescheides schon das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zlen. 82/14/0165, 83/14/0238, VwSlg 5859 F/1984). Für Einheitswertbescheide gemäß § 186 BAO, die gemäß § 191 Abs. 3 lit. a BAO gegen alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten bzw. in einem Fall wie dem vorliegenden beteiligt Gewesenen wirken sollen, gilt - mit Rücksicht auf die Gemeinsamkeit in diesem Punkt - nichts anderes (vgl. zur "Einheitlichkeit der Feststellung" auch in Bezug auf Bescheide gemäß § 186 BAO den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 99/14/0298). Die Einheitlichkeit der Feststellung steht nach den Maßstäben dieser Judikatur auch der Annahme, die mit einer neuen - aber nicht Bescheidqualität erlangenden - Sacherledigung verbundene Wiederaufnahme könnte in Bezug auf die früheren Sachbescheide (teilweise) wirksam sein, entgegen. Die demgegenüber - für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften -
auf eine Differenzierung im Sinne einer allenfalls auch teilweisen Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides abzielende Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO wurde erst durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99, in das Gesetz eingefügt. Sie ist auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beziehen und kommt im Beschwerdefall daher nicht zur Anwendung (Hinweis Ritz, SWK 2006, S 620).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2002130224.X01Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008