RS Vwgh 2008/2/27 2005/13/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0053 E 27. März 2008 2005/13/0051 E 27. März 2008 2005/13/0052 E 27. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0058 E 21. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt u.a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/15/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130050.X02

Im RIS seit

18.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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