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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Löschung erkennungsdienstlicher Daten können aus der Anzeigeerstattung als solcher oder aus einer Verdachtslage keinesfalls Schlüsse in Richtung eines künftigen Fehlverhaltens gezogen werden (Hinweis E VfGH 5. Dezember 2001, B 617/00, VfSlg 16383). Im Übrigen darf sich die Behörde nicht mit der Feststellung, der Betroffene habe gegen die Rechtsordnung verstoßen (Besitz von Suchtgift) und mit der bloß rudimentären Darstellung des einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens begnügen. Vielmehr hat sie eine nähere Darstellung der Tathandlungen und des Geschehensablaufs vorzunehmen, weil nur daraus - allenfalls - konkrete Umstände abgeleitet werden können, die die Begehung gefährlicher Angriffe seitens des Betroffenen befürchten lassen (Hinweis E 2. Oktober 2001, 2000/01/0233). (Hier: Beim Betroffenen wurde Suchgift gefunden. Er stand in Verdacht, an einem versuchten Diebstahl aus einem abgestellten PKW beteiligt gewesen zu sein. Die Anzeigen wurden zurückgelegt. Verurteilung wegen §§ 88 Abs. 1 und 94 Abs. 1 StGB, weil er mit PKW einen Verkehrsunfall verursachte und dabei einen Radfahrer fahrlässig leicht am Körper verletzte und weil er nach diesem Unfall seine Fahrt fortsetzte und es unterließ, dem Radfahrer die erforderliche Hilfe zu leisten. Bei der Prognoseentscheidung berücksichtigte die belBeh den "gesamten aktenkundigen Sachverhalt", also auch die Anzeigen. Dies wertete sie als bewussten Verstoß gegen die Rechtsordnung, und zeige die Verurteilung, dass der Betroffene geschützte Rechtsgüter und Personen nicht im von der Rechtsordnung erforderlichen Ausmaß achte. Sie schloss daraus, dass der Betroffene gefährliche Angriffe begehen werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem strafrechtlich relevanten Vorverhalten des Betroffenen ist nicht erfolgt. Was den Suchtgiftbesitz anlangt, hat sie nicht darauf Bedacht genommen, dass der Betroffene insoweit gar keinen gefährlichen Angriff verwirklicht haben kann, weil die Anzeige nach § 27 Abs 1 SMG 1997 gemäß § 35 Abs 1 SMG 1997 vorläufig zurückgelegt wurde. Was die strafgerichtliche Verurteilung anlangt, so hat die belBeh nicht einmal die Höhe der Strafe wiedergegeben. Der Betroffene wurde zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt, wobei das Strafgericht eine "Provokation durch Geschädigten" als mildernden Umstand erachtete. Das hätte die belBeh berücksichtigen müssen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210508.X01Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013