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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1 impl;Rechtssatz
Der ausdrücklich an das Magistrat der Stadt Krems gerichtete Antrag "auf Aufhebung der Schubhaft sowie allenfalls Anwendung gelinderer Mittel" des Fremden kann nicht als Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 72 FrG 1997 verstanden werden, sondern stellt lediglich einen auch so bezeichneten Enthaftungsantrag dar. Indem die belBeh über eine nicht erhobene Schubhaftbeschwerde entschieden hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer - von Amts wegen wahrzunehmenden (Hinweis E 22. Juni 2001, 98/21/0231) - Unzuständigkeit. Auch für einen Ausspruch, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 73 Abs. 4 FrG 1997), ist der unabhängige Verwaltungssenat nur zuständig, wenn er über eine Schubhaftbeschwerde zu entscheiden hat (Hinweis E 30. August 2007, 2006/21/0099).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210065.X01Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008