RS Vwgh 2008/2/28 2005/21/0065

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1 impl;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der ausdrücklich an das Magistrat der Stadt Krems gerichtete Antrag "auf Aufhebung der Schubhaft sowie allenfalls Anwendung gelinderer Mittel" des Fremden kann nicht als Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 72 FrG 1997 verstanden werden, sondern stellt lediglich einen auch so bezeichneten Enthaftungsantrag dar. Indem die belBeh über eine nicht erhobene Schubhaftbeschwerde entschieden hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer - von Amts wegen wahrzunehmenden (Hinweis E 22. Juni 2001, 98/21/0231) - Unzuständigkeit. Auch für einen Ausspruch, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 73 Abs. 4 FrG 1997), ist der unabhängige Verwaltungssenat nur zuständig, wenn er über eine Schubhaftbeschwerde zu entscheiden hat (Hinweis E 30. August 2007, 2006/21/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005210065.X01

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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