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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §92;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0024 E 26. Juni 1997 VwSlg 7194 F/1997 RS 2Stammrechtssatz
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muß Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (Hinweis Stoll aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, Rz 1514 und 1515).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160129.X03Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008