RS Vwgh 2008/2/28 2007/18/0379

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §914;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Entschluss einer Partei, sich im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Für welche Angelegenheiten der Gewalthaber benannt worden ist, ist der betreffenden Parteienerklärung, jedoch nicht der Vollmachtsurkunde, zu entnehmen (Hinweis E 16. November 2001, 97/18/0160).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungAllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180379.X01

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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