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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Der Entschluss einer Partei, sich im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Für welche Angelegenheiten der Gewalthaber benannt worden ist, ist der betreffenden Parteienerklärung, jedoch nicht der Vollmachtsurkunde, zu entnehmen (Hinweis E 16. November 2001, 97/18/0160).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungAllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180379.X01Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009