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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwendungszweck der Sonderfläche ist mit "Krankenhaus" festgelegt (was die typischerweise damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen mit einschließt), umfasst also nicht eine Zentralküche, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist. Was die Lärmimmissionen durch die Fahrbewegungen (Wirtschaftshof) anlangt, trifft es zwar zu, dass der lärmtechnische (maschinentechnische) Sachverständige für den Betrieb am Samstag von einer wesentlichen Differenz von 4 dB zwischen dem Betrieb mit externer und ohne externe Speisenlieferung ausgegangen ist. Dieser Unterschied verändert (wegen der beträchtlichen Differenz zwischen dem Prognosemaß und dem Ist-Maß, das durch den Straßenlärm bestimmt ist) das Summenmaß nur marginal (und das Vorhaben mit externer Versorgung hebt das Ist-Maß an den verschiedenen Immissionspunkten jeweils im "Kommabereich" an, nämlich um 0,1 bis stellenweise maximal 0,5 dB), wie überhaupt die Vergleiche des ermittelten Summenmaßes an den verschiedenen Immissionspunkten bei der Variante mit externer Speisenversorgung und ohne eine solche untereinander nur, wenn überhaupt, um 0,1, punktuell um 0,2 dB differieren. Die (nicht wahrnehmbaren) Erhöhungen des Lärmpegels, die sich aus dem Betrieb der Küche ohne externe Speisenversorgung ergeben, sind hinzunehmen, und die weitere Differenz ist derart minimal, dass dies nicht als "Belästigung" im Sinne des § 8 Vlbg BauG 2001 qualifiziert werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X09Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013