Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die gegenständliche bauliche Vorkehrung als oberirdisch anzusehen ist. So gesehen wurde die Bauwerberin durch die Versagung der Baubewilligung deswegen nicht in Rechten verletzt, weil es sich dabei um eine auf drei Seiten von einem Steinwurf begrenzte und auf der vierten Seite von einer Glaswand zum Schwimmbad begrenzte Terrasse handelt, die einem "Lichtschacht oä." vergleichbar ist und daher nicht als "überwiegend offen" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2001 angesehen werden kann. Auch wenn man die gegenständliche bauliche Maßnahme im Hinblick darauf als unterirdisch ansieht, dass sie sich unterhalb des vor ihrer Errichtung bestehenden Niveaus befindet, ist eine Verletzung von Rechten der Bauwerberin durch die Versagung der Bewilligung nicht zu erkennen. § 6 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2001 ist angesichts der damit verfolgten Zielsetzung des Nachbarschutzes dahingehend zu verstehen, dass im Mindestabstandsbereich unterirdische bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, wenn diese Öffnungen aufweisen, aus denen Immissionen austreten (wie Rauch, Abgase und Abluft). Schall- und Lärmimmissionen sind diesen auf Grund der ähnlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke gleichzuhalten. Durch die zur Genehmigung beantragte Abgrabung und Anlegung einer Glaswand mit Tür im gegenständlichen Bereich sowie die Anlegung einer Terrasse wurde aber eine solche, von der Bauwerberin selbst als "Lichtschacht oä." bezeichnete Öffnung geschaffen, die geeignet ist, Immissionen im Mindestabstandsbereich an die Oberfläche zu bringen und die einem Luft- und Lichtschacht des unterirdischen Hallenbades, und somit einer Öffnung, aus der Immissionen austreten (wie Rauch, Abgase und Abluft) gleichgehalten werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060028.X01Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008