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25/01 StrafprozessNorm
GGG 1984 TP15 Anm6 idF 2006/II/252;Rechtssatz
(Auch) vor dem Hintergrund der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2006 und der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007, ist nicht zu erkennen, dass beide hier verrechneten Gebührensätze (von EUR 0,35 und EUR 0,17) unsachlich überhöht wären, zumal nicht außer Acht bleiben kann, dass bei der Herstellung von Kopien für Strafgefangene in der Justizanstalt auch auf die Personalkosten Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2007, 4 Ob 149/07a, ÖJZ 2008, 73, zu den Kosten von 40 Cent je Seite gemäß der genannten Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG darauf verwiesen, dass die von Kopieranstalten bei Selbstbedienung verrechneten Kosten viel niedriger seien, der Satz von 40 Cent aber darauf beruhe, dass damit auch der Aufwand in der Geschäftsabteilung abgegolten werden müsse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060293.X02Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013