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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Bei der sukzessiven Zuständigkeit ist ausnahmsweise zunächst die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, der Rechtsmittelweg hingegen an das Gericht vorgesehen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung muss dabei das Außerkrafttreten der Entscheidung der Verwaltungsbehörde mit der Anrufung des Gerichtes, also mit der Inanspruchnahme des Rechtsmittels verbunden sein. Ungeachtet dessen handelt es sich um ein Verfahren, bei dem zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Die Anrufung des Gerichtes ist in diesem System nicht die "ultima ratio", sondern das "normale" Rechtsmittel, das zu ergreifen ist, wenn man die verwaltungsbehördliche Entscheidung in der Rechtsmittelfrist bekämpfen will. Lässt man die Frist verstreichen, steht nur mehr die Möglichkeit der Wiederaufnahme mit ihren eingeschränkten Möglichkeiten offen. Voraussetzung für den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. (Hier: Dieses Rechtsmittel, das in der Frist des § 74 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes vorgesehen ist, ist die Anrufung des Gerichtes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060276.X03Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013