RS Vwgh 2008/2/28 2006/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0260

Rechtssatz

Wenn es um die Beurteilung der Berufsunfähigkeit geht, sind dazu in der Regel auf ärztlichen Gutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die physischen und psychischen Gebrechen des Betreffenden und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufes erforderlich, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu der in Frage stehenden Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/11/0103).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060234.X02

Im RIS seit

26.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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