RS Vwgh 2008/2/28 2006/06/0163

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 idF 2005/035;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0262 E 30. Mai 1996 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Es muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, welche Rechtsverletzung damit behauptet wird.)

Stammrechtssatz

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060163.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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