RS Vwgh 2008/2/28 2006/16/0129

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
LAO Wr 1962 §162;
LAO Wr 1962 §163;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0115 E 5. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gem § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 und 2 zu § 239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160129.X04

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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