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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §215;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0115 E 5. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gem § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 und 2 zu § 239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160129.X04Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008