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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs2 Z1a;Rechtssatz
Aus der Regelung in § 124 Abs. 1 StVG über die Unterbringung von Strafgefangenen in Gemeinschaft kann abgeleitet werden, dass darunter ein Aufenthalt eines Strafgefangenen mit jedenfalls zwei weiteren Strafgefangenen zu verstehen ist. Aus der Anordnung in § 103 Abs. 2 Z. 1a StVG, dass die Anhaltung mindestens während zwei Stunden in Gemeinschaft zu erfolgen habe, lässt sich nichts dazu ableiten, dass es sich dabei um bestimmte Strafgefangene handeln muss, etwa keine Strafgefangene, für die eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z. 1a StVG vorgesehen ist. Auch Strafgefangene, die einer solchen Maßnahme unterliegen, sind als "andere" Strafgefangene im Sinne des § 124 Abs. 1 erster Satz StVG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060069.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008