RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0069

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §103 Abs2 Z1a;
StVG §124 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Regelung in § 124 Abs. 1 StVG über die Unterbringung von Strafgefangenen in Gemeinschaft kann abgeleitet werden, dass darunter ein Aufenthalt eines Strafgefangenen mit jedenfalls zwei weiteren Strafgefangenen zu verstehen ist. Aus der Anordnung in § 103 Abs. 2 Z. 1a StVG, dass die Anhaltung mindestens während zwei Stunden in Gemeinschaft zu erfolgen habe, lässt sich nichts dazu ableiten, dass es sich dabei um bestimmte Strafgefangene handeln muss, etwa keine Strafgefangene, für die eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z. 1a StVG vorgesehen ist. Auch Strafgefangene, die einer solchen Maßnahme unterliegen, sind als "andere" Strafgefangene im Sinne des § 124 Abs. 1 erster Satz StVG zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060069.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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