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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Untersuchungshäftlings, als Hausarbeiter beschäftigt zu werden oder von dieser Tätigkeit nicht enthoben zu werden, ist aus § 186 Abs. 5 StPO nicht abzuleiten. (Hier: Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Frage dieser Enthebung über die Dauer der Untersuchungshaft und über die Haftentlassung hinaus noch von einer mehr als abstrakttheoretischen, also von "fortwirkender" Bedeutung sein sollte.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060199.X01Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014