RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StPO 1975 §186 Abs5 idF 1993/799;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Untersuchungshäftlings, als Hausarbeiter beschäftigt zu werden oder von dieser Tätigkeit nicht enthoben zu werden, ist aus § 186 Abs. 5 StPO nicht abzuleiten. (Hier: Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Frage dieser Enthebung über die Dauer der Untersuchungshaft und über die Haftentlassung hinaus noch von einer mehr als abstrakttheoretischen, also von "fortwirkender" Bedeutung sein sollte.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060199.X01

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten