RS Vwgh 2008/2/28 2006/06/0228

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z2;
WRG 1959 §85;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG 1995 stellt auf die tatsächliche Sicherstellung der Wasserversorgung ab. Solange der Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage einer Genossenschaft strittig ist und die dafür zuständigen Organe bzw. Behörden noch nicht rechtskräftig entschieden haben, kann im Bauverfahren nicht von der Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG 1995 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060228.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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