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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG 1995 stellt auf die tatsächliche Sicherstellung der Wasserversorgung ab. Solange der Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage einer Genossenschaft strittig ist und die dafür zuständigen Organe bzw. Behörden noch nicht rechtskräftig entschieden haben, kann im Bauverfahren nicht von der Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG 1995 ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060228.X01Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011