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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §50 Abs1;Rechtssatz
Im Fall einer (freiwilligen) Rückkehr des Fremden in seinen (vom Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 umfassten) Heimatstaat kommt einer Entscheidung über die Beschwerde betreffend diese Feststellung dann nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Fremden ein Erreichen des Verfahrenszieles den gewünschten Erfolg bringen könnte (Hinweis B 26. Juni 2002, 98/21/0273; B 5. September 2006, 2002/18/0137, ergangen zum FrG 1997).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210264.X01Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009