RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwendungszweck der Sonderfläche ist mit "Krankenhaus" festgelegt (was die typischerweise damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen mit einschließt), umfasst also nicht eine Zentralküche, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist. Zu den Auswirkungen der Schallpegelspitzen hat der maschinentechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass es zu einer nennenswerten Erweiterung der Anzahl der Lärmspitzen kommen werde, wobei sich die Pegelhöhe im Rahmen der Grenzwerte gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für die gewählte Gebietskategorie bewege. Nach dem Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schallpegelspitzen sozusagen im Umgebungslärm "untergehen". Soweit diese Lärmspitzen aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung resultieren, sind sie hinzunehmen. Die Lärmpegelspitzen aus dem darüber hinausgehenden Betrieb im Hinblick auf eine externe Speisenversorgung sind zwar wahrnehmbar; allerdings handelt es sich dabei um Lärmereignisse, die von ihrer Art und auch von ihrer Intensität her gesehen (wie das Gutachten ergeben hat) bei der gegebenen Flächenwidmung zulässig sind (nicht anders als die Lärmspitzen, die sich aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung ergeben). Sie bewirken auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrbewegungen (bzw. Ladevorgänge), um die es hier geht, keine wesentliche Veränderung des Charakters des Gebietes und der zu erwartenden Immissionssituation. Daher sind auch diese (zusätzlichen) Immissionen hinzunehmen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X12

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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