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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwendungszweck der Sonderfläche ist mit "Krankenhaus" festgelegt (was die typischerweise damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen mit einschließt), umfasst also nicht eine Zentralküche, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist. Zu den Auswirkungen der Schallpegelspitzen hat der maschinentechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass es zu einer nennenswerten Erweiterung der Anzahl der Lärmspitzen kommen werde, wobei sich die Pegelhöhe im Rahmen der Grenzwerte gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für die gewählte Gebietskategorie bewege. Nach dem Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schallpegelspitzen sozusagen im Umgebungslärm "untergehen". Soweit diese Lärmspitzen aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung resultieren, sind sie hinzunehmen. Die Lärmpegelspitzen aus dem darüber hinausgehenden Betrieb im Hinblick auf eine externe Speisenversorgung sind zwar wahrnehmbar; allerdings handelt es sich dabei um Lärmereignisse, die von ihrer Art und auch von ihrer Intensität her gesehen (wie das Gutachten ergeben hat) bei der gegebenen Flächenwidmung zulässig sind (nicht anders als die Lärmspitzen, die sich aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung ergeben). Sie bewirken auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrbewegungen (bzw. Ladevorgänge), um die es hier geht, keine wesentliche Veränderung des Charakters des Gebietes und der zu erwartenden Immissionssituation. Daher sind auch diese (zusätzlichen) Immissionen hinzunehmen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X12Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013