TE Vfgh Erkenntnis 2006/10/2 V79/03 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2006
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
AVG §45, §52
ElWOG §1
Energie-RegulierungsbehördenG §12, §16 Abs1 Z13, Abs4
EnergieliberalisierungsG Art5
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission idF der Novelle 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO)
GaswirtschaftsG §12, §23, §23a, §23b, §23c, §23d, §23e
PreisG 1992 ArtII

Leitsatz

Teils Abweisung, teils Zurückweisung von Individualanträgen eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO) in der Fassung der Novelle 2003 betreffend den Netzbereich Niederösterreich; kompetenzrechtliche Deckung der preisrechtlichen Regelungen des Systemnutzungsentgelts im Gaswirtschaftsgesetz; Festsetzung der Tarife in Verordnungsform, Erlassung der Verordnungen durch eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag sowie Regelungen über das Netzbereitstellungsentgelt und bestimmte Höchstpreise durch Verfassungsbestimmung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes gedeckt; keine Bedenken gegen das verschiedene Netzbetreiber betreffende Tarifbildungsschema, gegen die Festlegung des Netzbereitstellungsentgelts und gegen die Leistungspreisstaffelung; keine Unbestimmtheit der Vorgaben für die Tariffestsetzung bzw der Abgrenzung zwischen Netznutzungs- und Netzbereitstellungsentgelt; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Netznutzungstarife sowie der Berechnung der Finanzierungskosten auf Grund von Sachverständigengutachten; ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung, keine Verletzung in subjektiven Verfahrensrechten mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG

Spruch

Die Hauptanträge a) und b) und alle dazu gestellten Eventualanträge, die Hauptanträge d), e) und f) mit Ausnahme jeweils des 3. Eventualantrages, der Hauptantrag g) und die dazu gestellten Eventualanträge mit Ausnahme des 8. Eventualantrages und der Hauptantrag h) sowie der Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die GSNT-VO "im Umfang der im Verfahren V79/03 [...] beantragten Aufhebung" als gesetzwidrig aufheben, werden zurückgewiesen.

Der Hauptantrag c), jeweils der 3. Eventualantrag zu den Hauptanträgen d), e) und f) und der 8. Eventualantrag zum Hauptantrag g) werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Antrag zu V79/03:

Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife in der Gaswirtschaft bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, idF der Novelle durch die Verordnung der Energie-Control Kommission von 12. Mai 2003, K SNT G14/03, 33/03, 38/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung - GSNT-VO), als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Gesetzeslage maßgebend:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) idF BGBl. I Nr. 148/2002, lautet auszugsweise:

"2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus

1.

dem Netznutzungsentgelt;

2.

dem Entgelt für Messleistungen;

3.

dem Netzbereitstellungsentgelt sowie

4.

dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

1.

die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

2.

die Betriebsführung;

3.

den Versorgungswiederaufbau;

4.

die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

5.

die Netzengpassbeseitigung sowie

6.

die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in §23b Z2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

[...]

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§23b Abs1 Z2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§23b Abs1 Z1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs4) zu berücksichtigen.

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§23 Abs1 Z4 und §23 Abs5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter §23b Abs1 Z3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§23 Abs1 Z2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungen;

2.

Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

3.

Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1:

a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und

sonstigen Tarifen

§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs3, den Vertretern der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß §26a Abs3 Z1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden."

Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) idF BGBl. I Nr. 148/2002, lautet auszugsweise:

"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen

Netzbetreibern

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

Aufgaben der Energie-Control Kommission

§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

[...]

13. die Bestimmung von Tarifen (§§23a und 23d GWG);

[...]

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs1 Z13 [...] erfolgt durch Verordnung.

Zusammensetzung der Energie-Control Kommission

§17. (1) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Weisungsfreiheit

§19. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission sind gemäß Art20 Abs2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

3. Wortlaut der GSNT-VO

Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (GSNT-VO), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, lautete in der Stammfassung:

[ACHTUNG: Grafik aus technischen Gründen nicht darstellbar !!!]

Die Fassung, in der sie die antragstellende Gesellschaft anficht, erhielt die GSNT-VO mit folgender Verordnung der Energie-Control Kommission, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003:

[ACHTUNG: Grafik aus technischen Gründen nicht darstellbar !!!]

Gemäß §12 Abs2 der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. Mai 2004, trat die GSNT-VO mit 31. Mai 2004 außer Kraft.

4. Der zu V79/03 protokollierte Antrag begehrt im Einzelnen die Aufhebung folgender Bestimmungen:

"(a) Der Verfassungsgerichtshof möge §3 Abs1, 2, und 4

GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §3 Abs1, 2, 4 und 5 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §3 GSNT-VO zur Gänze [...];

eventualiter [...] §3 Abs1, 2 und 4 sowie §4 Z1 lita GSNT-VO

[...];

eventualiter [...] §3 Abs1, 2, 4 und 5 sowie §4 Z1 lita

GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §3 zur Gänze sowie §4 Z1 lita GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(b) Der Verfassungsgerichtshof möge §4 Z1 lita GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §4 Z1 lita sowie §3 Abs1, 2 und 4 GSNT-VO

[...];

eventualiter [...] §4 Z1 lita sowie §3 Abs1, 2, 4 und 5

GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §4 Z1 lita sowie §3 GSNT-VO zur Gänze

als gesetzwidrig aufheben.

(c) Der Verfassungsgerichtshof möge in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €' [...];

eventualiter [...] in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €' und §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €', §6 Abs1 bis 5 sowie §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO [...];

eventualiter [...] in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc und in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €',§6 Absl bis 5 sowie §6 Abs6 Z l litc und Z3 litc GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(d) Der Verfassungsgerichtshof möge §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO

[...];

eventualiter [...] §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO sowie in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €'[...];

eventualiter [...] §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO, in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €', sowie §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO, in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc und in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €', sowie §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(e) Der Verfassungsgerichtshof möge §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO sowie in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO, jeweils die Anordnung '0,-- €' [...];

eventualiter [...] §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO, in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €' sowie §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO, in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc und in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €' sowie §6 Abs1 bis 5 GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(f) Der Verfassungsgerichtshof möge in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €' [...];

eventualiter [...] in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc und in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €'

[...];

eventualiter [...] in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc, sowie in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung '0,-- €', sowie §6 Abs1 bis 5 [...];

eventualiter [...] in §6 Abs6 Z2 litc und Z4 litc sowie in §5 Abs2 Z1 litc und Z2 litc GSNT-VO jeweils die Anordnung: '0,-- €', §6 Abs1 bis 5 sowie §6 Abs6 Z1 litc und Z3 litc GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(g) Der Verfassungsgerichtshof möge in §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '1,5%', in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 8,--' und in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 4,--' [...];

eventualiter [...] in §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '1,5%', in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 8,--' und in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 4,--' [...];

eventualiter [...] §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO, in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 8,--' und in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 4,--' [...];

eventualiter [...] §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO, in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 8,--' und in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 4,--' [...];

eventualiter [...] in §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '1,5%', in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 8,--', in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 4,--' und §7 Abs7 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] in §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '1,5%', in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 8,--', in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 4,--' und §7 Abs7 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO, in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 8,--', in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung '€ 4,--' und §7 Abs7 GSNT-VO [...];

eventualiter [...] §7 Abs3 erster Satz GSNT-VO, in §7 Abs4 erster Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 8,--', in §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO die Anordnung 'von höchstens € 4,--' und §7 Abs7

GSNT-VO [...];

eventualiter [...] den gesamten §7 GSNT-VO

als gesetzwidrig aufheben.

(h) Für den Fall des Vorliegens der Gründe des Art139 Abs3 B-VG wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die ganze GSNT-VO als gesetzwidrig aufheben."

II. Zur Zulässigkeit der Anträge zu V79/03:

1. Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft:

Die antragstellende Gesellschaft stelle als Netzbetreiberin iSd §6 Z33 GWG Anschlüsse an ihr Gas-Netz her und gewähre Kunden Zugang zu diesem. Weiters stelle sie Zähl- und Messeinrichtungen für Kunden bereit. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung der Anlagen der antragstellenden Gesellschaft griffen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in ihre Vertragsfreiheit unmittelbar ein. Der antragstellenden Gesellschaft stehe auch kein zumutbarer Weg zur Verfügung, die behaupteten Rechtswidrigkeiten an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Weder die Provozierung einer zivilgerichtlichen Klage durch rechtswidriges Verhalten noch ein Feststellungsbescheid gemäß §12 E-RBG seien zumutbar.

2. Zur Zulässigkeit der Anträge im Einzelnen:

Vorauszuschicken ist, dass

1. der 3. Eventualantrag zu Antrag a) und der

1. Eventualantrag zum Antrag b)

2. der 4. Eventualantrag zum Antrag a) und der

2. Eventualantrag zum Antrag b)

3. der 5. Eventualantrag zum Antrag a) und der

3. Eventualantrag zum Antrag b)

4. der 1. Eventualantrag zum Antrag c) und der

1. Eventualantrag zum Antrag d)

5. jeweils der 2. Eventualantrag zu den Anträgen c), d) und

e) und

6. jeweils der 3. Eventualantrag zu den Anträgen c), d), e) und f)

inhaltlich gleich sind.

2.1. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die GSNT-VO:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen eine Verordnung, mit der Systemnutzungstarife festgesetzt werden, sei auf das - die Stromnetzbetreiber betreffende - Erkenntnis VfSlg. 17.517/2005 verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als Netzbetreiber zur Anfechtung der GSNT-VO ist aus eben diesen Gründen grundsätzlich gegeben.

2.2. Zum Antrag auf Aufhebung des §3 GSNT-VO:

Der Hauptantrag a) begehrt die Aufhebung des §3 Abs1, 2 und 4 GSNT-VO. Der 1. Eventualantrag zu a) begehrt zusätzlich die Aufhebung des §3 Abs5 GSNT-VO. Der 2. Eventualantrag zum Antrag a) begehrt die Aufhebung des gesamten §3 der GSNT-VO.

§3 Abs1 GSNT-VO regelt die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 auf die Netzebene 2. §3 Abs2 GSNT-VO regelt die Verteilung der Kosten des jeweiligen Regelzonenführers auf die Netzebenen 2 und 3. §3 Abs3 GSNT-VO regelt die Überwälzung der Kosten der Netzebene 2 auf die Netzebene 3. §3 Abs4 GSNT-VO regelt die Gewährleistung einer kostenverursachungsgerechten Zuordnung der Kosten der Netzebene 1 auf alle Netzbereiche in der Regelzone durch Bestimmung eines Ausgleichsfaktors. §3 Abs5 GSNT-VO legt die Nettozahlungen fest, die zB von der OMV Erdgas GmbH für den Netzbereich Niederösterreich der EVN AG in Rechnung gestellt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 17.564/2005 zu den Systemnutzungstarifen für Strom ausgesprochen: "Wenn die Gesetzwidrigkeit von allgemeinen Berechnungsvorschriften (§§1-16 SNT-VO 2003) behauptet wird, müssen die davon betroffenen Tarife mitangefochten werden, weil die behauptete Gesetzwidrigkeit sonst nicht völlig beseitigt werden könnte." Weder in einem Hauptantrag noch in den Eventualanträgen wird §3 GSNT-VO zusammen mit den Tarifbestimmungen angefochten. Alle oben genannten, §3 GSNT-VO betreffenden Anträge sind daher unzulässig und waren zurückzuweisen.

2.3. Zum Antrag auf Aufhebung des §4 Z1 lita:

Im Hauptantrag b) wird die Aufhebung des §4 Z1 lita (Bestimmung des Netzbereiches "Ostösterreichischer Bereich" für die Netzebene 1) begehrt. Im fünften Eventualantrag zu a) wird - wie auch im 3. Eventualantrag zu b) - zusätzlich die Aufhebung des gesamten §3 begehrt. Die Bedenken gegen §4 Z1 lita werden im Punkt 5.5 des Antrags näher dargestellt. Die antragstellende Gesellschaft erachtet die im §23b Abs1 Z1 GWG für die Netzebene 1 vorgesehene Zusammenfassung der in der Anlage 2 zum GWG angeführten Fernleitungsanlagen - die im §4 Z1 lita GSNT-VO näher ausgeführt wird - für verfassungswidrig.

Die antragstellende Gesellschaft bringt - unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. März 2003, G351, 352/02 - vor, ein Feststellungsantrag gemäß §12 E-RBG sei kein zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit des §4 Z1 lita an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil die antragstellende Gesellschaft bei einem bescheidmäßigen Abspruch über einen Ausgleich der Netzebene 1 mit den Netzebenen 2 und 3 zwar das Verfahren der Kostenwälzung von der Ebene 1 auf die nachfolgenden Ebenen 2 und 3 mittels Bescheidbeschwerde bekämpfen könne, aber keine Möglichkeit hätte, die eigentliche Tariffestsetzung auf Ebene 2 und 3 zu bekämpfen, weil Gegenstand des Bescheides ja nur ein Ausgleich der zu wälzenden Kosten sei, nicht aber die Tarifierung der Netzebenen 2 und 3 auf Grund der gesamten Kosten der Errichtung und des Betriebes des Netzes der antragstellenden Gesellschaft in diesen Netzebenen. Im Verfahren über die Feststellung des Ausgleiches auf Grund der Kostenwälzung hätte die antragstellende Gesellschaft keine Möglichkeit, die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit "der Rechtsnormen, auf denen die die" antragstellende Gesellschaft "betreffende Tariffestsetzung beruht", vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Diesem Vorbringen ist folgendes zu entgegnen:

§23b Abs1 und Abs2 Z1 lita GWG lauten:

"§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungen

2.

Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

3.

Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1:

a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird."

Die Anlage 2 (zu den §§12b, 12d, 23b und 31) lautet:

"Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem (PVS);

4.

die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;

5.

die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;

6.

die Phyrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z5 benannten Leitung;

7.

die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;

8.

die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;

9.

die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;

10.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);

11.

die Süd-Ost-Leitung (SOL) [...]"

§4 Z1 lita GSNT-VO lautet:

"§4. Als Netzbereiche im Sinne des §23b Abs1 GWG werden bestimmt:

1. Für die Netzebene 1:

a) Ostösterreichischer Bereich: Die Trans-Austria-Gasleitung (TAG); die West-Austria-Gasleitung (WAG); das Primärverteilungssystem (PVS); die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen; die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf; die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen; die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen; die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf; die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB); die Süd-Ost-Leitung (SOL); die Phyrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;[...]"

§23c Abs1 GWG lautet:

"§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen."

§12 Abs1 Energie-Regulierungsbehördengesetz lautet:

"§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen."

Im Beschluss vom 13. März 2003, G351, 352/02, hat der Verfassungsgerichtshof zum Strompreisrecht ausgesprochen, dass der antragstellenden Gesellschaft mit dem Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen, einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Energie-Control GmbH in erster Instanz sowie mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Energie-Control Kommission in zweiter Instanz an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Weg zur Verfügung steht, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. In diesem Fall ging es um die Zusammenfassung des vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie des vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiets zum Bereich Oberösterreich für die Netzebenen 2 und 3.

Mit einem Antrag gemäß §12 E-RBG, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen, steht der antragstellenden Gesellschaft ein Weg zur Verfügung, die behauptete Verfassungswidrigkeit des §23b Abs2 Z1 lita GWG bzw. Gesetzwidrigkeit des §4 Z1 lita GSNT-VO nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Wenn die antragstellende Gesellschaft meint, dieser Weg sei nicht geeignet, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Tarife beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, so ist ihr folgendes zu entgegnen: Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich ausschließlich gegen die Zusammenfassung verschiedener Gasunternehmen zu einem Netzbereich. Gerade die Frage nach der Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung könnte im Rahmen eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens beurteilt werden. Eine allfällige Aufhebung des §23b Abs2 Z1 lita GWG oder des §4 Z1 lita GSNT-VO hätte dann entsprechend dem Spruch des Verfassungsgerichtshofs infolge der Kostenwälzungsbestimmung des §3 eventuell eine Änderung der Tarife und Nettozahlungen gemäß §3 Abs5 GSNT-VO zur Folge. Eine unmittelbare Anfechtung des §4 Abs1 lita GSNT-VO ist daher unzulässig. Der Hauptantrag b) einschließlich der 3 dazu gestellten Eventualanträge sowie der Eventualantrag 5 zu Antrag a) sind daher unzulässig und waren zurückzuweisen.

2.4. Zum Antrag auf Aufhebung von Teilen des §5:

Im Antrag c) begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des Betrages von "0,- €" bei der Festsetzung des Netzbereitstellungsentgeltes im §5 Abs2 Z1 litc (für die Netzebene 2 und den Bereich Niederösterreich) und im §5 Abs2 Z2 litc GSNT-VO (für die Netzebene 3 und den Bereich Niederösterreich). Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, diese Regelungen würden einerseits von keiner Verordnungsermächtigung getragen, außerdem sei die Festsetzung nicht nachvollziehbar.

Da im Falle der Aufhebung des Betrages von "0,- €" die von der antragstellenden Gesellschaft behauptete Gesetzwidrigkeit, das Netzbereitstellungsentgelt sei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, beseitigt würde, ist der Antrag auf Aufhebung des Betrages von "0,- €" bei der Festsetzung des Netzbereitstellungsentgeltes im §5 Abs2 Z1 litc und im §5 Abs2 Z2 litc GSNT-VO und damit der Antrag c) zulässig. Es war daher auf die zu Hauptantrag c) gestellten Eventualanträge nicht mehr einzugehen.

2.5. Zum Antrag auf Aufhebung von Teilen des §6:

Im Antrag d) wird die Aufhebung des §6 Abs1 bis 5 (allgemeine Regelungen zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts) begehrt, ohne die Aufhebung der Tarife zu beantragen. Da sich die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft gegen die Tariffestsetzung richten, ist die isolierte Anfechtung der allgemeinen Regelungen zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts unzulässig. Der Antrag d) ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Der Antrag auf Aufhebung der oben genannten Bestimmungen des §5 Abs2 wird im 3. Eventualantrag zum Antrag c), im 3. Eventualantrag zum Antrag d), im 3. Eventualantrag zum Antrag e) und im

3. Eventualantrag zum Antrag f) mit dem Antrag auf Aufhebung des §6 Abs1 bis 5 (allgemeine Regelungen zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts), des §6 Abs6 Z1 litc (Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2), des Betrages "0,- €" im §6 Abs6 Z2 litc (Netznutzungsentgelt für Einspeiser aus inländischer Produktion für die Netzebene 2 Bereich Niederösterreich), des §6 Abs6 Z3 litc (Netznutzungsentgelt für Entnehmer der Netzebene 3 Bereich Niederösterreich) und des Betrages von "0,- €" im §6 Abs6 Z4 litc GSNT-VO (Netznutzungsentgelt für Einspeiser aus inländischer Produktion für die Netzebene 3 Bereich Niederösterreich) verbunden. Gegen diese Bestimmungen werden unter Punkt 4.2 des Antrags Bedenken vorgebracht. Die gleichlautenden Anträge sind daher zulässig. Auf die übrigen Eventualanträge zu den Anträgen d), e) und f) war nicht näher einzugehen, weil sie Teilmengen der zulässigen 3. Eventualanträge zu den Anträgen d), e) und f) darstellen.

2.6. Zum Antrag auf Aufhebung von Teilen des §7:

Mit dem Antrag g) begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des Prozentsatzes von 1,5% im §7 Abs3 erster Satz, des Betrages von € 8,- im §7 Abs4 erster Satz und des Betrages von € 4,-- im §7 Abs4 zweiter Satz GSNT-VO (Höchstpreise für Messleistungen). In 7 Eventualanträgen w

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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