RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer Baubewilligung (dies auch dann, wenn es um eine nachträgliche Baubewilligung geht) ist das eingereichte Projekt maßgeblich, unabhängig von einem allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Zustand (vgl. dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, unter E 29 und 33e ff zu § 29 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur). Bei der Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 und 3 leg. cit. kommt es hingegen darauf an, ob die (tatsächlich bestehende) bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre, wobei es nicht auf einen früheren Bestand, sondern auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier der Berufungsbehörde) gegeben ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/06/0355). Ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig war, ist nach der damals gegebenen materiellen Rechtslage zu beurteilen (siehe das zuvor genannte hg. Erkenntnis, mwN).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060230.X02

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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