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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle einer Baubewilligung (dies auch dann, wenn es um eine nachträgliche Baubewilligung geht) ist das eingereichte Projekt maßgeblich, unabhängig von einem allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Zustand (vgl. dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, unter E 29 und 33e ff zu § 29 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur). Bei der Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 und 3 leg. cit. kommt es hingegen darauf an, ob die (tatsächlich bestehende) bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre, wobei es nicht auf einen früheren Bestand, sondern auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier der Berufungsbehörde) gegeben ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/06/0355). Ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig war, ist nach der damals gegebenen materiellen Rechtslage zu beurteilen (siehe das zuvor genannte hg. Erkenntnis, mwN).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060230.X02Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008