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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a) und b) Tir BauO 2001 dürfen bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden. Gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir BauO 2001 ist dies nur in einem solchen Ausmaß zulässig, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Wenn die Mitbeteiligte (Nachbarin) vorgebracht hat, dass sie einer Überschreitung dieser Hälftegrenze nicht zustimmt, dann hat sie damit auch zum Ausdruck gebracht, dass sie, soweit das Bauvorhaben diese Grenze in der Mindestabstandsfläche überschreitet, die Einhaltung der Abstandsregelung gemäß § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 fordert. Sie hat damit eine Einwendung im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d Tir BauO 2001 erhoben. Da das Gesetz im vorliegenden Fall im Zusammenhalt mit den konkreten Abstandsregelungen eine Zustimmung des Nachbarn vorsieht, unterscheidet sich das verfahrensgegenständliche Vorbringen der Mitbeteiligten im Kontext maßgeblich von einem ganz allgemeinen Vorbringen eines Nachbarn, einem Bauvorhaben nicht zuzustimmen, mit dem nach der hg. Judikatur keine Einwendung erhoben wird (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0271).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060163.X02Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008