Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Mangel eines Antrages ist auch dann, wenn er (hier: von der Nachbarin) nicht geltend gemacht wird, aufzugreifen (vgl. dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 21b und E 22 zu § 29 Stmk. BauG genannte hg. Judikatur).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060230.X01Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008