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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 93/17/0029 B 3. Juni 1993 RS 1 (Hier: nur erster Satz, hier: Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit. Hier: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtbehörde in 1. Instanz wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes als unbegründet abgewiesen.)Stammrechtssatz
Stattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Zurückweisung einer Berufung - Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (Hinweis B 6.7.1983, 83/17/0070). Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der im Instanzenzug ergangenen Zurückweisung der Berufung gegen den an die Beschwerdeführerin ergangenen Abgabenbescheid der Fall. Hinsichtlich des offenen Restbetrages von S 214.886,-- wurde gemäß § 160a Abs 1 Wr LAO idF LGBl Nr 21/1988 die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Im Beschwerdefall ist ein Widerruf der Aussetzung nicht behauptet worden. Durch Eintritt der Rechtskraft der über die Berufung gegen den Abgabenbescheid ergangenen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (Zurückweisung) ist jedoch der Ablauf der Aussetzung eingetreten; die Beschwerdeführerin wäre nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 160a Abs 5 WAO in der genannten Fassung Einhebungsmaßnahmen ausgesetzt; eine Wirkung, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden kann. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang muß daher bejaht werden (Hinweis B 6.10.1992, AW 92/17/0038).
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070071.A01Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008