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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0067 E 19. September 2006 RS 6Stammrechtssatz
Den Nachbarn kommt kein Nachbarrecht in Bezug darauf zu, dass der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen abspielende Verkehr durch die Errichtung eines Bauvorhabens nicht verändert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0207).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X02Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013