RS Vwgh 2008/2/28 2007/21/0026

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §39 Abs3 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0027

Rechtssatz

Ungeachtet eines "Dublin-Bezugs" kann eine Schubhaftnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die in diesem (frühen) Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Die illegale Weiterreise in einen anderen Staat begründet noch keinen solchen Umstand.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210026.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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