Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0027Rechtssatz
Ungeachtet eines "Dublin-Bezugs" kann eine Schubhaftnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die in diesem (frühen) Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Die illegale Weiterreise in einen anderen Staat begründet noch keinen solchen Umstand.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210026.X01Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009