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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StPO 1975 §175 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ob Fluchtgefahr im Sinne des § 98 Abs. 3 StVG besteht, ist nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Strafgefangenen und sein bisheriges Verhalten. Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre (vgl. demgegenüber die Bestimmungen des § 175 Abs. 2 Z 1 und § 180 Abs. 2 Z 1 StPO, die hier nicht anzuwenden sind). (Hier können weitere Überlegungen zur Frage, ob die belangte Behörde zutreffend Fluchtgefahr angenommen hat, dahingestellt bleiben. Es handelte sich im Beschwerdefall nicht um eine "Ausführung" (an einen Ort außerhalb einer Justizanstalt), sondern um eine "Überstellung" (nämlich von der einen Justizanstalt in die andere und dann offensichtlich wieder zurück): Eine Überstellung ist eine Ausführung in eine andere Justizanstalt unabhängig davon, ob der Strafgefangene dort auf Dauer oder nur vorübergehend verbleiben soll (Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 1 zu § 98 StVG). Diesfalls hätte der Strafgefangene auch dann, wenn Fluchtgefahr zu verneinen wäre, nur dann Anspruch auf den Gebrauch seiner eigenen Kleidung, wenn die Überstellung "nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt" worden wäre. Das wurde aber nicht festgestellt.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060208.X02Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008