Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftbesitz wird kein gefährlicher Angriff verwirklicht, wenn die Anzeige nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 gemäß § 35 Abs. 1 SMG 1997 vorläufig zurückgelegt wurde, was nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene ("bloß") eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hatte. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 SPG 1991 liegt in einem solchen Fall aber kein gefährlicher Angriff vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210508.X02Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013