RS Vwgh 2008/2/28 2007/21/0508

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §35 Abs1;
SPG 1991 §16 Abs2 Z4;
SPG 1991 §74 Abs2;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftbesitz wird kein gefährlicher Angriff verwirklicht, wenn die Anzeige nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 gemäß § 35 Abs. 1 SMG 1997 vorläufig zurückgelegt wurde, was nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene ("bloß") eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hatte. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 SPG 1991 liegt in einem solchen Fall aber kein gefährlicher Angriff vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210508.X02

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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