Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Die Verrechnung von unterschiedlichen Sätzen für die erste Ablichtung eines Schriftstückes und für die weiteren Ablichtungen desselben Schriftstückes kann nicht als "ungerechte Behandlung" im Sinne des § 22 Abs. 1 StVG angesehen werden. Das Recht auf Akteneinsicht soll einer Partei des Verwaltungsverfahrens ermöglichen, sich zu informieren, um ihre Interessen im Verfahren wahren zu können; damit korrespondiert das Recht, Abschriften herzustellen oder Kopien anfertigen zu lassen, weil mit der Herstellung solcher Abschriften oder Ablichtungen der Partei die in den Akten dokumentierten Informationen nun bequem zur Verfügung stehen. Dazu genügt es aber, das fragliche Geschäftsstück einmal und nicht mehrfach zu kopieren, weil ja begrifflich die weiteren Kopien nicht mehr Informationen vermitteln können als die erste. Die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, dann, wenn bereits im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG (ohnedies) eine Kopie des betreffenden Geschäftsstückes hergestellt wurde, für weitere Kopien desselben Geschäftsstückes den "Normalsatz" von EUR 0,35 pro Seite und nicht den "begünstigten Satz" von EUR 0,17 pro Seite zu verrechnen, ist daher sachlich begründet und kann nicht als "ungerecht" im Sinne des § 22 Abs. 1 StVG erkannt werden (eine Auswirkung des § 22 Abs. 2 StVG auf den gegebenen Sachverhalt ist nicht erkennbar).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060293.X03Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013