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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0216 B 24. Oktober 2007 RS 10Stammrechtssatz
Gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten kann - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FrPolG 2005 - nicht nur Beschwerde an den VwGH, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den VfGH erhoben werden.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210494.X02Im RIS seit
27.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009