RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0199

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, vermöchte am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe dazu beispielsweise schon den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/20/0726).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060199.X02

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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