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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, vermöchte am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe dazu beispielsweise schon den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/20/0726).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060199.X02Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014