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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X01Im RIS seit
27.03.2008