RS Vwgh 2008/2/28 2005/18/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X01

Im RIS seit

27.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten