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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0067 E 19. September 2006 RS 5Stammrechtssatz
Dem Vorbringen zu § 4 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 betreffend das Gebot einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist entgegenzuhalten, dass Nachbarn diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001, der eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045, zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 30 Abs. 1 Vlbg BauG 1972), kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zusteht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013