RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GO RAK Krnt 1997 §6 Abs4;
RAO 1868 §27 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997 ist eine Verordnung (vgl. VfSlg Nr. 10602/1985, 11835/1988), bedarf daher einer entsprechenden Kundmachung. Vorschriften über die Kundmachung gibt es in der RAO nicht, weshalb die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen hat, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlangen können (vgl. dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 602, mwN.). Hier handelt es sich nicht bloß um rein kammerinterne Normen (§ 7 der Geschäftsordnung), weil sie jedenfalls in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe auch für die Rechtsposition der "Verfahrenshilfepartei" relevant sind. Die Kundmachung der Änderung des § 7 der Geschäftsordnung, die lediglich kammerintern erfolgte, war daher unzureichend. Die Bekanntgabe des Inhaltes des § 7 Abs. 8 (wie auch des § 7 Abs. 5) der Geschäftsordnung an den Beschwerdeführer mit einer Erledigung vermochte die erforderliche gehörige Kundmachung der Änderung nicht zu ersetzen. Rechtlich hat dies zur Folge, dass (jedenfalls) § 7 Abs. 8 der Geschäftsordnung in der geänderten Fassung mangels gehöriger Kundmachung im Beschwerdefall unanwendbar ist, was aber im Beschwerdefall deshalb ohne weitere Bedeutung ist, weil die Bestimmung ohnedies, soweit hier erheblich, zu § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung redundant ist und § 6 Abs. 4 hier in der gehörig kundgemachten Stammfassung anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060186.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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