RS Vwgh 2008/2/28 2008/21/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §3 Z3;
FrPolG 2005 §6 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0279 E 21. Juli 1994 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenhalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210069.X02

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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