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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §3 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/18/0279 E 21. Juli 1994 RS 2(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenhalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210069.X02Im RIS seit
03.04.2008Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011