RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0208

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §98 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 98 Abs. 3 StVG vermittelt dem Strafgegangenen ein subjektivöffentliches Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Kleidung zu tragen (in diesem Sinne auch Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 5 zu § 98 StVG). Diese Bestimmung dient einem gewissen Persönlichkeitsschutz des Strafgefangenen, der auf diese Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060208.X01

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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