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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §98 Abs3;Rechtssatz
§ 98 Abs. 3 StVG vermittelt dem Strafgegangenen ein subjektivöffentliches Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Kleidung zu tragen (in diesem Sinne auch Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 5 zu § 98 StVG). Diese Bestimmung dient einem gewissen Persönlichkeitsschutz des Strafgefangenen, der auf diese Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060208.X01Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008