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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bildet keine Einheit mit dem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Hinweis E 8. Mai 1998, 97/19/1271). Dass das Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der zunächst zuständigen Bundespolizeidirektion bis zur Abtretung an die nach dem NAG 2005 zuständige Behörde unter demselben Aktenzeichen geführt worden ist wie das später eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren, kann an der mangelnden Einheit zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots nichts ändern (Hinweis E 16. November 2001, 97/18/0160). Auch der Umstand, dass das Bestehen eines Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 einen (absolut wirkenden) Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels darstellt, kann nicht dazu führen, dass die beiden Verfahren als Einheit zu betrachten sind. Da der Fremde im - somit gesondert zu betrachtenden - Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsverbots auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis hingewiesen hat, bestand für die Behörde kein Grund, diesbezüglich beim Fremden nachzufragen. Mangels Namhaftmachung eines Vertreters im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots hat die Behörde erster Instanz ihren Bescheid wirksam an den Fremden persönlich zugestellt. Die weitere Zustellung dieses Bescheides an den - nunmehr ausgewiesenen - Vertreter löste daher gemäß § 6 Abs. 1 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat daher die Berufung gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zurecht gemäß § 63 Abs 5 AVG zurückgewiesen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180379.X02Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009