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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, mwN.). (Hier: Der Umstand, dass Dr. X bei Gericht die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung) beantragt hatte, somit von einer ihm ausdrücklich durch § 68 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, kann nicht zur Folge haben, dass er allein deshalb befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf die Äußerungen von Dr. X in seinem Schriftsatz an das Gericht gestützt. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind darauf nicht weiter eingegangen und haben nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob ein Verfahrenshelfer, der solche Vorwürfe gegen die von ihm vertretene Partei erhebt (nämlich insbesondere auch strafrechtliche Vorwürfe), wirklich noch "unbefangen" ist. Auch eine Äußerung von Dr. X liegt hiezu nicht vor (zur wesentlichen Bedeutung einer effektiven Vertretung vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2002/06/0100).)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060186.X02Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008