RS Vwgh 2008/2/28 2007/21/0494

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §11;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0216 B 24. Oktober 2007 RS 8(Hier: Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Fremde hat ihrem Antrag eine Verpflichtungserklärung ihres Schwiegervaters beigelegt. Sie hat weiters ua einen Lohnzettel angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Schwiegervater in diesem Monat 2.102,85 EUR netto bezog. Die belBeh hätte gemäß § 21 Abs. 6 ;FrPolG 2005 die vorgelegte Verpflichtungserklärung (samt Beilagen) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Eine Auseinandersetzung damit ist nicht erfolgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belBeh angesichts dieses Lohnzettels zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen. Außerdem hat die belBeh die nach § 21 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FrPolG 2005 erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen, obwohl dies im Hinblick auf die familiären Verhältnisse der Fremden im besonderen Maße indiziert gewesen wäre.)

Stammrechtssatz

Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FrPolG 2005). (Hier: Die Erledigung leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie keine Feststellungen enthält und nur auf eine für die Ablehnung des Visumsantrages maßgeblich erachtete gesetzliche Bestimmung verweist.)

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210494.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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