RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 AVG räumt der Partei das Recht ein, in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile Einsicht zu nehmen, sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Darüber, wie hoch diese Kosten zu sein haben oder sein dürfen, sagt das Gesetz nichts. Es lässt sich lediglich nach allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr nach § 17 Abs. 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anfertigen zu lassen, faktisch vereitelt wäre. (Hier: Davon kann aber bei beiden Gebührensätzen (von EUR 0,35 und EUR 0,17) keine Rede sein.) Jedenfalls ist aus § 17 Abs. 1 AVG auch kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060293.X01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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