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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es stellt in einem Verfahren zur Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die Behörde, ohne den Mieter noch einmal einzuvernehmen oder zu einem ergänzenden Vorbringen aufzufordern, sein Vorbringen, dass er gravierende Umsatzeinbußen und einen beträchtlichen Geschäftsrückgang im Falle einer Verlegung des Standortes im Hinblick auf seine Kunden, deren Standorte vor allem in der Innenstadt und Umgebung gelegen seien, zu befürchten habe, einfach damit abtut, dass der Mieter dazu keine konkreteren, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vorgetragen habe.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060232.X03Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009