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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 20 Vlbg RPG sieht die Möglichkeit vor, unter anderem in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Widmung des Areals als Sonderfläche - Krankenhaus (unterlegt mit Wohngebiet) Gebrauch gemacht (wobei der Beisatz "unterlegt mit Wohngebiet" zum Ausdruck bringt, dass die Vorbehaltsfläche im Wohngebiet festgelegt wurde). Nun trifft es zwar zu, dass § 20 Vlbg RPG für die Flächenwidmungskategorie "Sonderfläche" nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzulegen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Vielmehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck, hier also "Krankenhaus" (dies durchaus im Einklang mit der umgebenden Widmung "Wohngebiet"). Damit sind die von einem solchen Krankenhaus und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Wirtschaftshof oder auch Küche) üblicherweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X07Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013