RS Vwgh 2008/2/28 2006/16/0129

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0150 E 26. Jänner 1995 RS 3 (hier nur erster bis dritter Satz; Wr LAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtwirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 153 Abs 2 Stmk LAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen (Hinweis E 19.5.1994, 90/17/0230; E 23.4.1993, 91/17/0168). Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0064; E 5.4.1991, 90/17/0187; E 21.12.1990, 89/17/0233-0235, 90/17/0125). In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden. Lautet die Entscheidung über die Abgabenfestsetzung dahin, daß sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners ergibt, so ist der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen und nicht zurückzuweisen (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160129.X01

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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