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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0150 E 26. Jänner 1995 RS 3 (hier nur erster bis dritter Satz; Wr LAO anzuwenden)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtwirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 153 Abs 2 Stmk LAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen (Hinweis E 19.5.1994, 90/17/0230; E 23.4.1993, 91/17/0168). Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0064; E 5.4.1991, 90/17/0187; E 21.12.1990, 89/17/0233-0235, 90/17/0125). In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden. Lautet die Entscheidung über die Abgabenfestsetzung dahin, daß sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners ergibt, so ist der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen und nicht zurückzuweisen (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160129.X01Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008