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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend vom Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist entscheidend, dass durch die Verwendung eines Schriftsatzes in Form einer Kurzmitteilung, welcher nur anführt, dass die "I. Beschwerde gemäß Art. 131 BVG II. Antrag auf Aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nach Verbesserung wieder vorgelegt" wird, jedoch die im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs angeführte Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt, eine gefahrengeneigte Situation geschaffen wurde, bei der es - wie das Vorbringen auch zeigt - für die Sekretärin von Anfang an schwer nachvollziehbar war, welche Schriftstücke übersandt werden sollen (Hinweis B 24. September 2007, 2007/15/0182). Daran ändert auch nichts, dass der Vertreter des Beschwerdeführers der Sekretärin bei Unterfertigung des Schriftsatzes mündlich die Anweisung gegeben habe, den angefochtenen Bescheid anzuschließen. Laut Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages sei der Sekretärin bereits bei der Vorlage zur Unterschrift an den Beschwerdevertreter ein Versehen passiert, als sie den angefochtenen Bescheid und einen anderen Bescheid der belangten Behörde beigelegt habe, um den Beschwerdevertreter zu fragen, welcher Bescheid nun beigelegt werden müsse. Zusätzlich wird im Antrag vorgebracht, beide Bescheide würden auf der ersten Seite ein fast einheitliches Bild aufweisen, sodass auch einer äußerst zuverlässigen Sekretärin eine derartige Verwechslung leicht unterlaufen könne. Von dieser Fallkonstellation ausgehend hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, bei Unterfertigung des Schriftsatzes sicherzustellen, dass die richtige Beilage abgefertigt wird, was durch die Anführung des richtigen (angefochtenen) Bescheides auf der Kurzmitteilung (vgl. zur Anführung von abzufertigenden Schriftstücken den hg. B vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203) oder durch das Entfernen des nicht anzuschließenden Bescheides von der Kurzmitteilung zu bewerkstelligen gewesen wäre. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Parteienvertreter ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist (Hinweis B 30. Mai 2007, 2007/19/0206, 0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008010122.X01Im RIS seit
02.06.2008