RS Vwgh 2008/2/29 2007/02/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0056 E 11. Mai 2004 RS 5(Hier nur letzter Satz, wobei bei einer Zeit von 45 Minuten eine Rückrechnung leicht möglich ist.)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat ausgesprochen (Hinweis E 27.3.1985, 84/03/0210; E 14.5.1986, 86/03/0047; E 29.1.1987, 86/02/0142; E 14.6.1996, 96/02/0020), dass für die Behörde die Verpflichtung besteht, in der Begründung ihres Bescheides ersichtlich zu machen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen sind; sie muss somit ausführen, welche Umstände zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorgelegen sind, die vermuten hätten lassen, der Aufgeforderte sei zum Zeitpunkt des Lenkens so stark alkoholisiert gewesen, dass das Ergebnis der Prüfung des Atemalkohols - unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, der zwischen einem festgestellten Atemalkohol und dem Zustand einer Person unter dem Gesichtspunkt der Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung durch Alkohol entsprechend der verstrichenen Zeit aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft bestehe - gegebenenfalls den Verdacht begründen hätte können, der Aufgeforderte habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht voll abgebauten Blutalkoholwert) befunden. Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 5 StVO 1960 seither mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 128/2002) novelliert wurde (Hinweis E 22.3.2002, 99/02/0310) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die Feststellung der zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nach dieser Rechtsprechung geforderten Umstände in der Regel von den diesbezüglichen Wahrnehmungen des einschreitenden Organes der Straßenaufsicht - ohne entsprechende medizinische Ausbildung - abhängt und daher in vielen Fällen gar nicht (mehr) möglich ist. Vielmehr reicht somit das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge RückrechnungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeAlkotest StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020357.X01

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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