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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Äußerung als Werbung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes und Privatradiogesetzes anzusehen ist (vgl. das zu § 13 Abs. 1 ORF-G ergangene hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167), kann im Hinblick auf den Wortlaut auf die vergleichbare Rechtslage des § 34 Abs. 3 PrTV-G übertragen werden. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw. für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040275.X01Im RIS seit
28.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013